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Def.: Abhanden gekommene Sache gem. § 935 BGB
Abhanden gekommene Sache: wenn der Eigentümer (§ 935 I 1 BGB) oder der Besitzmittler (§ 935 I 2 BGB) den unmittelbaren Besitz ohne (nicht notwendigerweise gegen) seinen Willen verloren hat.

-> vgl. Bruch bei Gewahrsamswechsel im StrafR.
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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