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Alle Oberthemen / Jura / Allgemein / Recht I
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Schweigen
- grundsätzlich weder ja noch nein
Ausnahmen
- Schweigen hat Bedeutung wenn vereinbart oder gesetzl. bestimmt
- im Handelsrecht: wenn Kfm. Geschäftsbesorgungsauftrag erhält von jmd. mit dem er in Geschäftsbeziehung steht, so muss er unverzüglich widersprechen, sonst gilt schweigen als ja
- wenn es sich aus Treu und Glauben ergibt
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Autor: fschoenf
Oberthema: Jura
Thema: Allgemein
Veröffentlicht: 13.05.2010

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