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Hehlerei, § 259 StGB
- Tatobjekt- bewegliche und unbewegliche, fremde oder eigene (z.B. Vortat Pfandkehr) oder herrenlose Sachen; ein Surrogat kann nur dann Tatobjekt sein, wenn es durch eine weitere Straftat erlangt wurde (z.B. Betrug); Hehlerei ist möglich, solange der Eigentümer die Sache noch gem §§ 812, 985 BGB von dem Hehler verlangen kann (Fortbestehen der rechtswidrigen Vermögenslage)
- umstritten ist das zeitliche Verhältnis von Vortat und Hehlereihandlung (Zusammenfallen von Vollendung der Vortat und Hehlerei möglich (m.M.), Hehlerei erst nach Vollendung möglich, sonst Beihilfe zur Vortat (h.M.)
- Tathandlung- einverständliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler; Sichverschaffen (Ankaufen) ist das Erlangen tatsächlicher, selbständiger Verfügungsmacht im Einvernehmen mit dem bisherigen Sachherrn, meist dem Vortäter (sog. derivativer Erwerb); umstritten ist, ob mittelbarer Besitz oder Besitzsurrogate ausreichen; Absetzen- die selbständige, entgeltliche wirtschaftliche Verwertung der Sache im Einverständnis und im Interesse des Vortäters; nach der Rspr. ist kein Absatzerfolg erforderlich (auch gefährliche Vorbereitungshandlungen müssen erfasst werden), nach der h.M. dagegen schon (Wortlaut und Strafzweck); (P) Rückveräußerung an den Eigentümer- überwiegend wird das Beenden der rechtswidrigen Besitzlage bejaht; Absatzhilfe- unselbständige Unterstützung des Vortäters beim Absatz
- Bereicherungsabsicht- keine Rechtswidrigkeit und keine Stoffgleichheit erforderlich; Drittbereicherung- in Abgrenzung zum § 257 StGB kann der Vortäter nicht Dritter sein
Tags: Hehlerei
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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