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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StPO I
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        Welche außerordentlichen Gerichtsstände gibt es?
Gerichtsstand des Zusammenhangs: Gemäß § 13 I StPO ist für Straftaten, die i.S.d. § 3 StPO zusammenhängen u. die einzeln betrachtet nach d. Vorschriften der §§ 7 ff. d. Zuständigkeit versch. Gerichte unterfallen würden, ein gemeinsamer Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.

Gerichtsstand der gerichtlichen Bestimmung: Gemäß § 13a bestimmt der BGH das zuständige Gericht, wenn keine gesetzliche Zuständigkeitsvorschrift einschlägig ist.
Bei Kompetenzkonflikten entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht über die Zuständigkeit (§ 14)
Ist das zuständige Gericht tatsächlich oder rechtlich verhindert, oder ist durch die Verhandlung eine Gefahr für d. öffentliche Sicherheit zu befürchten, so bestimmt das nächsthöhere Gericht die Zuständigkeit (§ 15) 
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Karteninfo:
Autor: Jenny
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 22.03.2010

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