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Alle Oberthemen / Jura / Staatsrecht / ÖFFENTLICHES RECHT
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Einzelfallgebot, Art. 19 I 1 GG
Sinn und Zweck des Art. 19 I 1 ist, Diskriminierungen zu verhindern und den Gesetzgeber auf generell-abstrakte Regelungen zu beschränken.

Voraussetzungen:
1. Notwendig ist, daß das Grundrecht nach dem Grundgesetz durch das in Frage stehende Gesetz eingeschränkt werden kann und eingeschränkt wird.
(+) bei ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt; aber auch im Falle immanenter Schranken.

2. Das Gesetz muß allgemein und darf nicht für den Einzelfall gelten, wobei beide Merkmale  zusammengehören.
Keine Einzelpersonengesetze bzw. Individualgesetze, d.h. Gesetze, deren Adressaten im Gesetz bestimmt oder aufgrund der Textfassung individualisierbar sind.
Nicht ausreichend ist aber, daß bestimmte Fälle bzw. Personen den Anlaß zu der Regelung gegeben haben
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Autor: Malte
Oberthema: Jura
Thema: Staatsrecht
Veröffentlicht: 01.03.2010

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