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Alle Oberthemen / Jura / Staatsrecht / ÖFFENTLICHES RECHT
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Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III  Schutzbereich/Eingriffe
**1. Schutzbereich
a. Persönlicher Schutzbereich
Geschützt sind die Wissenschaftler.:
Wissenschaftler sind die Personen, die mit ständig neuen Methoden nach einer Erweiterung der Erkenntnis suchen.
(+) natürliche Personen; aber auch jur. Personen des Privatrechts (Institute, Hochschulen)
b. Sachlicher Schutzbereich
Schutzgut ist die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre.
(+) geschützt sind auch Mindermeinungen und fehlerhafte Forschungsansätze.

2. Eingriffe
Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe auf den Prozeß der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse.

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Karteninfo:
Autor: Malte
Oberthema: Jura
Thema: Staatsrecht
Veröffentlicht: 01.03.2010

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