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Alle Oberthemen / Jura / Staatsrecht / ÖFFENTLICHES RECHT
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Die Verhältnismäßigkeitsprüfung
1.Legitimer Zweck
Gilt für Verwaltung und Gesetzgeber.
Gesetzgeber hat größeren Spielraum als Verwaltung.



2.Geeignetheit:
Geeignet ist eine Maßnahme, die den Zweck fördert.

3.Erforderlichkeit
Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn es kein milderes Mittel gibt, welches dem angestrebten Zweck genauso dient.

4.Angemessen:
Schließlich muss Zweck und Mittel in einem wohlgewogenen Verhältnis zueinander stehen.

5.ZWE  Verhältnismäßgikeit

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Karteninfo:
Autor: Malte
Oberthema: Jura
Thema: Staatsrecht
Veröffentlicht: 01.03.2010

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