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Öffentliches Recht: Lektion 6

Vorverfahren: Fristen
Welche Fristen und welche Form sind im Widerspruchsverfahren zu beachten?
Form und Frist, § 70 VwGO, § 41 VwVfG
1) Form, § 70 VwGO: falsa demonstratio non nocet = Bezeichnung als Widerspruch nicht notwendig. Nur Widerspruchswille muss erkennbar sein. Aber Schriftlich oder zur Niederschrift.
2) Frist, § 41 VwVfG: Ein Monat nach Bekanntgabe des VAs.
a) Bekanntgabe durch Brief: 3 Tagesfiktion, § 41 II VwVfG. Ausnahme: Brief ist tatsächlich später zugegangen.
b) Fristberechnung beim Widerspruch (Doppelnatunr des Widerspruchverfahrens):
aa) EA;§§ 79, 31 VwVfG i.V.m. §§ 187 BGB (Widerspruch als Rechtsbehelf)
bb) HM: § 57 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 BGB (Widerspruch als Verfahrensvoraussetzung).
cc) Frist aber in beiden Flällen identisch (Ereignisfrist), daher kann Streit dahinstehen. ZB Bekanntgabe: 16.03; Fristbegin (Folgetag): 17.03 - 00.00 Uhr; Fristende (Tag vor Fristbegin ein Monat spärter): 16.04 - 24.00 Uhr.
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Verwaltungsrecht AT
Veröffentlicht: 18.05.2010

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