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Alle Oberthemen / Jura / Staatsrecht / ÖFFENTLICHES RECHT
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Eigentumsgarantie, Art. 14 Schranken
a. Inhalts- und Schrankenbestimmung (? Art. 14 I 2, II)
Einschränkbar durch formelle und materielle Gesetze, also auch durch Rechtsverordnung und Satzungen (Art. 14 I 2: "durch die Gesetze"). ABER: Art. 14 III: nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig!
Eingriff = Gesetz
aa. formell verfassungsmäßig
bb. materiell verfassungsmäßig
Das Gesetz hat die schützenden Interessen der Eigentümer und die öffentlichen Interessen in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und einen gerechten Ausgleich vorzunehmen. Die dabei angewandten Mittel müssen verhältnismäßig sein.
Die Prüfung kann sich deshalb am Verhältnismäßigkeitsprinzip orientieren.
b. Enteignung (? Art. 14 III)
• Art. 14 III - nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig!
-> Voraussetzungen im Wortlaut prüfen + Verhältnismässigkeit
• Zwei Arten: Legalenteignung (unmittelbar durch Gesetz) und
Administrativenteignung (durch Verwaltungsmaßnahmen aufgrund eines Gesetzes)

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Karteninfo:
Autor: Malte
Oberthema: Jura
Thema: Staatsrecht
Veröffentlicht: 01.03.2010

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