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Alle Oberthemen / Jura / Zivilrecht / ZR
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Aufsichtspflicht iSd § 832
832 I - kraft Gesetz
832 II - kraft vertraglicher Übernahme

- bei vertragl. Übernhame genügt noch nicht die Übernahme der Aufsichtspflicht
+ Bspl.: Ärzte/Pfleger/Kindermädchen

- Maß der Aufsichtspflicht bestimmt sich nach Alter/Eigenart/Charakter der konkreten beaufsichtigten Person
+ Kriterien sind Vorhersehbarket des Schadenseintritts
+ Zumutbarkeit der Aufsichtsperson
+ Einzelfallbetrachtung

Rspr.:
< 8 Jahre = sorgfältige Überwachung
> 8 Jahre = eingeschränkte Überwachung mgl
Tags: Deliktsrecht
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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