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Alle Oberthemen / Jura / Sachenrecht / PrivatR SachenR
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AussonderungsR <-> Absonderungsrecht
AussonderungsR § 47 InsO: Recht zur Ausgliederung eines nicht zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstandes durch den Insolvenzverwalter zwecks Rückgabe an den Berechtigten.
Anspruchsberechtigter: Derjenige, der auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass der Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört.
Dingliche Rechte: Eigentum, einfacher EV, dingliches Vorkaufsrecht, obligatorische Herausgabeansprüche aus Miete, Pacht, Leihe
beschränkte Dingliche Rechte berechtigten zur Aussonderung des Rechts, nicht des mit dem Recht belasteten Gegenstandes.

AbsonderungsR § 49 ff InsO: vorrangige Verwendung eines zur  Insolvenzmasse gehörenden Gegenstandes zur Befriedigung des Gläubigers.
Rechte: Pfandrechte, SicherungsE
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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