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Kann der gutgläibige Bereicherungsschuldner des § 816 I 1 BGB solche solche Aufwendungen, die er zur Erhaltung und ordnungsgemäßen Nutzung des Bereicherungsgegenstandes tätigte, als Abzug vom gegen ihn gerichteten Kondiktionsanspruch in Ansatz bringen?
Ja, denn der Bereicherungsschuldner durfte insoweit auf die Beständigkeit seines Erwerbs vertrauen. Die Aufwendungen sind direkt von dem herauszugebenden Erlös abzuziehen, so dass es einer Aufrechnung mit Ansprüchen aus §§ 994 I 1, 812 I 1, 2. Alt. BGB nicht bedarf.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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