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Könnte auf Gebieten der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit die Kollisionsnorm des Art. 31 GG Anwendung finden?
Nein, denn diese Vorschrift setzt voraus, dass die kollidierenden Regelungen aufgrund bestehender Gesetzgebungszuständigkeiten ergangen sind. Bei Kern- und Bedarfskompetenzen gilt demgegenüber das Prinzip der Alternativität, während bei Abweichungskompetenzen mögliche Kollisionen durch die Posterioritätsregel (Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG) behoben werden.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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