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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht BT / StrafR Vermögensdelikte
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Def. Enteignung i.S.v. § 242 StGB
= dem Eigentümer faktisch seine Befugnisse nehmen / aus seiner wirtschaftlichen Position verdrängen -> dol. ev.
Rechnet der Täter damit:
Substanztheorie: Enteignung bei dauerhaften Entzug
Wenn Sache zum Eigentümer zurückkehrt: Sachbeschädigung oder Leugnung des Eigentums.
enge Sachwerttheorie: keine Rückkehr +
bei Rückkehr: erhebliche Wertminderung
mod. Substanztheorie: keine Rückkehr +
bei Rückkehr: Entzug wesentlicher Funktionen
weite Sachwerttheorie: keine Rückkehr +
bei Rückkehr: Schaden am sonstigem Vermögen durch Geschäft mit der Sache
(BEACHTE: Theorie nicht durch h.M. anerkannt, daher nur bei dieser Theorie Stellungnahme notwendig!!!)

Fehlende Vorstellung der Enteignung = straflose Gebrauchsanmaßung
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010

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