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Kommunalrecht: Prüfung eines Ratsbeschlußes

Fall: Ein Reporter lässt während einer Ratssitzung ein Tonband mitlaufen? Kann dieses durch den Vorsitzenden untersagt werden?

Ist ein betrunkendes Ratsmitglied stimmberechtigt?
1) Ratsbeschluß ist nicht erforderlich (aber durch Geschäftsbeschluß möglich); Vorsitzender kann durch VA unterlassen anordnen, § 44 NGO.
2) Beachte: Anhörung erforderlich, §§ 35, 28 I VwVfg (aßer wenn Gefahr im Verzug, Abs. II).
3) Tonbandaufnahmen könnten Eingriff in die Rechte der Ratsmitglieder (§ 39 NGO) und in das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I GG) sein.
E.A.: Eingriff (-), da öffentliche Sitzung und politische Äußerungen geringe Schutzhöhe genießen.
H.M.: Eingriff (+), da Ratsherren ehrenamtlich tätig sind und sich gehemmt fühlen können. Folge: Pressefreiheit als kollidierndees Recht prüfen.

(P) Keine Reglungen in der NGO. daher allgemeine Grundsätze, § 12 I Nr. 2 VwVfG und § 105 II BGB. Bei  Volltrunkenheit nichtig (nur wenn Ergebnis anders ausfallen würde). _Beachte__: Nur bei Unzruechnungsfähigkeit, sonst Fachaufsicht möglich, § 129 II NGO.

Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Prüfung eines Ratsbeschlußes
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010

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