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Alle Oberthemen / Jura / Öffentliches Recht / ÖR
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Beschwerdegegenstand in der Individualverfassungsbeschwerde
Jeder Akt der öff Gewalt (Exe/Jud/Leg) vgl. Art. 1 III GG

- auch Unterlassung der öff Gewalt
- auch gemischtwirtsch. Unternehmen soweit staatsbeherrscht
- UnionsVO sind nicht am GG zu bemessen; solange UnionsgrundR existieren (Solange II)
- bei RL sind die Umsetzungsgesetze am GG Maßstab zu messen; nur für §§ die über den RL-Inhalt hinausgehen
- in der Begründung Anwendungsvorrang von UnionsR vor GG
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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