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Kostenerhebung
Die Sicherheitsbehörde kann für ihre Primärmaßnahmen Kosten nach dem Kostengesetz (KG) erheben, wenn ein gesetzlicher Kostentatbestand erfüllt ist (Auslagen nach Art. 10 KG, Gebühren nach Art. 5 KG i.V.m. dem Kostenverzeichnis). Wird die Gemeinde als Sicherheitsbehörde im eigenen Wirkungskreis tätig, kann sie Kosten nur aufgrund einer
eigenen Kostensatzung erheben (Art. 20 Abs. 1 KG). Des Weiteren können die Sicherheitsbehörden nach Art. 41 Abs. 1 VwZVG i.V.m. dem Kostengesetz (KG) auch für
Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren (Verwaltungs-)Kosten erheben, d.h. für die Verwaltungstätigkeit im Rahmen einer Vollstreckungsmaßnahme. Hiervon sind die Kosten zu
unterscheiden, die für die im Wege der Ersatzvornahme vorgenommene Handlung anfallen, z.B. Kosten für eine herangezogene Fachfirma oder eigenes technisches Gerät,
Entsorgungskosten usw.; diese sind sonderrechtlich in Art. 32 Satz 1 VwZVG (vgl. Wortlaut „auf Kosten des Pflichtigen“) geregelt.

Für das Verhältnis zwischen Kostenbescheid und Vollstreckungsmaßnahme gilt - anders als für das Verhältnis zwischen Vollstreckungsmaßnahme und Grund-VA - der Konnexitätsgrundsatz. Denn nur für eine rechtmäßige Amtshandlung dürfen Kosten erhoben werden (Art. 16 Abs. 5 KG). Zu beachten ist jedoch ggf. eine bereits eingetretene Unanfechtbarkeit der Primärmaßnahme oder Zwangsmaßnahme.

Die Behörde kann die tatsächlich für eine Ersatzvornahme entstandenen Kosten erheben, auch wenn diese den in der Ersatzvornahmeandrohung veranschlagten Betrag übersteigen,
wie sich aus Art. 36 Abs. 4 Satz 3 VwZVG ergibt.
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daisymaria (30.01.2023)
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Karteninfo:
Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern
Veröffentlicht: 06.03.2013

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