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Welche Folgen ziehen formelle oder materielle Fehler des VA nach sich?
Leidet ein VA an formellen oder materiellen Fehlern so ist er zunächst rechtswidrig anfechtbar, er ist aber wirksam, sofern er nicht nichtig nach Art. 44 BayVwVfG ist.

Einige Fehler lassen sich nach Art. 45 II BayVwVfG aber durch Nachholung heilen, wie z.B. fehlender Antrag, fehlende Anhörung, fehlende Begründung oder fehlende Mitwirkung einer anderen Behörde. In diesen Fällen wird der rechtswidrige VA durch Heilung nachträglich rechtmäßig (ex tunc).

Bei Fehlern des Verfahrens, der Form oder der örtlichen Zuständigkeit, die den VA nicht nichtig machen, kann eine Aufhebung nicht beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Entscheidung in der Sache durch diese Fehler nicht beeinflusst wurde Art. 46 BayVwVfG.
Der VA bleibt weiterhin rechtswidrig wirksam, wird aber nicht aufgehoben.

Der VA kann auch nichtig sein nach Art. 44 BayVwVfG, ist dies der Fall, dann ist er von Anfang an unwirksam.
Tags: Verwaltungsakt
Quelle: hemmer Repetitorium
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Autor: CoboCards-User
Oberthema: Jura
Thema: Verwaltungsrecht/Verwaltungsprozessrecht Bayern
Veröffentlicht: 19.10.2013

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