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Alle Oberthemen / Jura / Strafurteil / 5. Urteil
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Beurteilung des materiellrechtlichen Konkurrenzverhältnisses
Für die Beurteilung des materiellrechtlichen Konkurrenzverhältnisses kommt es nicht auf die Anklage oder den Eröffnungsbeschluss an, sondern auf den zum Urteilszeitpunkt festgestellten Sachverhalt. Dennoch muss - um Anklage und Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen - Teilfreispruch erfolgen, wenn sich die in Tatmehrheit angeklagten Delikte nach durchgeführter Hauptverhandlung als rechtlich zusammentreffend im Sinne des § 52 StGB oder als natürliche Handlungseinheit darstellen und eines der Delikte oder Teilakte nicht nachzuweisen ist. Auch im umgekehrten Fall muss Teilfreispruch erfolgen, wenn nämlich die in der Anklage als tateinheitlich bezeichneten Delikte tatsächlich im Verhältnis der Tatmehrheit stehen und ein Delikt sich nicht nachweisen lasst. Kein Teilfreispruch darf aber erfoigen, wenn das Gericht (nur) das Konkurrenzverhältnis anders als Anklage und Eröffnungsbeschluss beurteilt und Tateinheit annimmt, die Delikte aber allesamt für erwiesen erachtet.

Beispiel:
Anklage und Eröffnungsbeschluss sind davon ausgegangen, dass der Angeklagte zwei tatmehrheitlich zusammentreffende vorsätzliche Körperverletzungen begangen hat, indem er seinem Opfer eine Ohrfeige und kurze Zeit später einen Faustschlag versetzte. Die Hauptverhandlung hat ergeben: dass er in einem einheitlichen zusammengehörigen Geschehen aufgrund eines zuvor gefassten Tatentschlusses gegen sein Opfer - mittels zweier Teilakte - körperliche Gewalt verübt hat, so dass von natürlicher Handlungseinheit auszugehen war.

Hier ist der Angeklagte einer vorsätzlichen Körperverletzung schuldig zu sprechen, ohne dass Teilfreispruch ergehen durfte. Denn die tatmehrheitlich angeklagten Taten können nicht Gegenstand selbständiger Schuld- und Strafaussprüche sein.
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Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Strafurteil
Veröffentlicht: 12.04.2013

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