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Alle Oberthemen / Jura / Zivilrecht / ZR
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Abgrenzung WerkV <-> WerklieferV

WerkV WerklieferV
unbewegliche Sachen
Instandhaltung Reparatur
Geistige Leistunge
unkörperliche Sachen bewegliche Sachen


Abschliessend ist auch noch eine Abgrenzung zum Kaufvertrag durchzuführen, vgl. § 651 + Verweisung auf WerkVR
Tags: Abgrenzung, Schuldrecht
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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