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Mittäterschaft, § 25 II StGB (Zurechnungsnorm)

- Abgrenzung von der bloßen Nebentäterschaft- kein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken
- deliktspezifische Merkmale müssen beim Mittäter vorliegen- bei den echten Sonderdelikten und den Pflichtdelikten
- gemeinsamer Tatplan (subj. Merkmal im obj. Tatbestand)- jeder Mittäter muss seinen eigenen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt kennen (vor oder während der Tatausführung, ausdrücklich oder konkludent) => keine Zurechnung beim Mittäterexzess (Täter begeht eine andere Tat als geplant oder verwirklicht nicht abgesprochene qualifizierende Merkmale); nach dem BGH und der h.M. liegt kein Mittäteraxzess vor, wenn ein error in objecto vel persona einen der Mittäter betrifft ("Verfolger-Fall"), nach a.A. liegt die versuchte Tötung eines Mttäters außerhalb des Tatplans (=> § 30 II StGB)
- sorgfaltswidriges Verhalten des anderen Mittäter kann nicht nach § 25 II StGB zugerechnet werden (§ 29 StGB); der BGH hat jedoch die Eskalationsgefahr bei mittäterschaftlich begangenen Körperverletzungen als geradezu typisch bejaht, sodass sich alle Täter wegen Fahrlässigkeit strafbar gemacht haben ("Schweinetrog-Fall"); Ablehnung einer fahrlässigen Mittäterschaft
- Verursachungsbeitrag (Abgrenzung zur Teilnahme); problematisch sind zwei Fälle: sukzessive Mittäterschaft und Tätigkeit nur im Vorbereitungsstadium 
Tags: Mittäterschaft
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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