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Irrtümer im Rahmen der Rechtfertigung

- Täter kennt rechtfertigende Umstände nicht => Fehlen des subj. Elements, daher Strafbarkeit (umstritten ist die Konsequenz: Strafbarkeit wegen Vollendung oder Versuch)
- Täter nimmt irrig rechtfertigende Umstände an => Erlaubnistatbestandsirrtum (Irren in tatbestandlicher Hinsicht), wenn die irrig angenommenen Umstände den Täter gerechtfertigt hätten
    - die strenge Schuldtheorie wendet § 17 StGB an (Kritik: dem Täter wird nicht der Vorsatz, sondern die Nachlässigkeit vorgeworfen, obwohl er innerlich im Einklang mit der Rechtsordnung steht)
    - eingeschränkte Schuldtheorie- § 16 I StGB analog (Entfallen des Vorsatzes; Kritik: so können Teilnehmer nicht bestraft werden, da es an einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Tat fehlt (jedoch liegt meistens mittelbare Täterschaft vor))
    - rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Theorie (Entfallen des Vorsatzunrechts in der Schuld; Doppelfunktion des Vorsatzes- Handlungsunwert im subj. TB und Gesinnungsunwert in der Schuld)
- Täter nimmt irrig nicht bzw. so nicht existenten Rechtfertigungsgrund an (Erlaubnisirrtum)- § 17 StGB
Tags: Irrtümer bei der Rechtfertigung
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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