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Beschluss zur Entfernung eines lauten Klimageräts ist rechtmäßig
Der Eigentümerbeschluss, ein außen angebrachtes Klimagerät zu entfernen, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn durch den Betrieb des Geräts Geräuschimmissionen während der Nachtzeit entstehen. Dies entschied das Oberlandesgericht in Düsseldorf im November 2009. Im vorliegenden Fall sah die Teilungserklärung einer Eigentümergemeinschaft vor, dass bauliche Veränderungen mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden können. Im September 2006 brachte ein Wohnungseigentümer an der Außenfassade im Innenhof unmittelbar unter der Überdachung seiner Terrasse ein Klimagerät an. Daraufhin beschloss die Eigentümerversammlung im Dezember 2006, dass das Klimagerät rückstandsfrei und unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 28.08.2007 entfernt werden muss. Für die Beseitigung des Klimageräts hatten sich 25% der Wohnungseigentumsanteile ausgesprochen. Gegen den Beschluss erhob der betroffene Wohnungseigentümer Anfechtungsklage. Er machte geltend, dass das von ihm angebrachte Klimagerät zwar eine bauliche Veränderung darstellt, aber das Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht beeinträchtigt.

Ohne Erfolg! Ob der Beschluss der Eigentümerversammlung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, hing nach Meinung der Richter davon ab, ob ein Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer vorliegt. Dies ist der Fall. Es kam hierbei nicht darauf an, ob allein die optische Beeinträchtigung schon unzumutbar ist. Denn die installierte Klimaanlage entwickelte nachgewiesenermaßen eine unzumutbare Geräuschbelästigung. Ein Sachverständiger hatte überzeugend durch Messungen festgestellt, dass von der Klimaanlage nachts, also in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr, eine Geräuschbelästigung ausging, die das zumutbare Maß überschritt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2009, Az. 3 Wx 179/09).
Tags: Klimagerät, Lärmbelästigung, laut
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Autor: Zungenkoeder
Oberthema: Jura
Thema: WEG-Recht
Veröffentlicht: 19.03.2010

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