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Handlungslehren
Beachte: In der Klausur Diskussion meist nicht notwendig.

Klausurdefinition: Jede gewillkürte Körperbewegung.
Kausale Handlungslehre jede durch willensgetragenes Handeln bewirkte Veränderung Arg (-) keine fahrlässige Unterlassungstat
Finale Handlungslehre vom steuernden Willen beherrschtes finales Verhalten Arg (-) keine unbewusste Fahrlässigkeit
Soziale Handlungslehre vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare soziale Verhlaten Arg (-) keine Handlungsdefinition der Handlung selbst, sondern nur Auswirkung
Negativer Handlungsbegriff Handlung ist das vermeidbare Nichtvermeiden einer Garantenstellung Arg (-) nur Kriterium strafrechtlicher Erfolgszumessung
Personaler Handlungsbegriff jede Persönlichkeitsäußerung Unterlassung nur mit rechtlicher Vorwertung möglich

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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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