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Kritik an die TOA S. IV
Die gesetzliche Regelung des § 46a StGB hat diesen Bedenken kaum Rechnung getragen. § 46a Ziff.2 StGB enthält eine Privilegierungsmöglichkeit für Täter, die das O. unter persönlichem Verzicht ganz oder teilweise materiell entschädigt haben. Dieser vor allem für Eigentums- u. Vermögensdelikte gedachte Vorschrift kann einen sinnvollen Beitrag zur Schadenswiedergutmachung leisten und ist daher zu begrüßen.
Wesentlich problematischer ist dagegen §46a Ziff. 1 StGB. Danach kann das Gericht die Strafe bereits dann gem. § 49 I StGB mildern oder bei einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr von Strafe absehen, wenn
a) der Täter sich bemüht hat, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen
b) u. dadurch die Tat ganz oder zum Teil wieder gutgemacht hat
c) oder wenn er deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat.
Da §46a Nr.1 StGB das Bemühen des Täters um einen Ausgleich bzw. sein ernsthaftes Streben nach einer Wiedergutmachung ausreichen lässt, kommt es für die Milderungsmöglichkeit auf eine Mitwirkung des O. nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht an. Ebeso lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen, dass sie auf bestimmte Delikte, etwa Gewalt- oder Sexualverbrechen, von vornherein nicht anwendbar wäre.
Der BGH hat § 46a Ziff. 1 allerdings im Wege der teleologischen Reduktion einschränkend dahin ausgelegt, dass sie einen "kommunikativen Prozess zwischen T u. O" voraussetze u. " das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des O" nicht genüge. Außerdem soll sich nach einer weiteren Entscheidung des BGH "ein schwerer Fall von Vergewaltigung nur in Ausnahmefällen für eine solche Konfliktlösung eignen"
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Autor: JuraStudi
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 03.03.2010

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