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Entstehung der Hypothek
Voraussetzungen für Entstehung: §§ 873, 1115 ff BGB
1. Einigung
   des Hypothekengläubigers mit Eigentümer (oder einem verfügungsbefugtem Dritten gem. § 185 I BGB) über die Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek.
2. Eintragung und Einigsein
   Eintragung der Hypothek in das Grundbuch (§ 873 BGB). Inhalt gem. § 1115 BGB
   a) Buchhypothek: Eigentümer und Hypothekengläubiger müssen sich darauf einigen, dass Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen sein soll, die Einigung muss eingetragen werden (§ 1116 II BGB)
   b) Briefhypothek: Ausstellung und Übergabe des Hypothekenbriefes an den Hypothekengläubiger (§ 1117 I BGB)

3. Berechtigung
4. Bestehen der gesicherten Forderung
RF: Bis Forderungsentstehung (Buchhypothek § 1163 I BGB) oder bis Briefübergabe (Briefhypothek §§ 1117, 1163 II BGB) entsteht die Hypothek nicht als Fremdrecht, sondern steht dem Eigentümer zu und verwandelt sich nach § 1177 I BGB in eine gesetzliche Eigentümergrundschuld.
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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