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Bürgerliches Recht: Lektion 1

BGB AT: Vertragsschluss
Wie sind Willenserklärungen auszulegen?
Was besagt der Grundsatz falsa demonstratio non nocet?

BGB AT: Vertragsschluss
Wann werden Willenserklärungen wirksam?
Auslegung von WE: Nach objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB. Hierbei ist die Erklärung so auszulegen, wie ein normal verständiger Mensch diese hätte bei dem Verlauf der Dinge verstehen müssen. Zweck: Rechtssicherheit.
Falsa demonstratio non nocet: Falsche Bezeichnung schadet nicht. Ausnahme von der Auslegung nach objektiven Empfängerhorizont. Hierbei gehen beide Parteien von derselben Sache aus, diese wird aber bei Erklärungsabgabe anders bezeichner (Hakjörinkaust Fall).

Empfangsbedürftige WE: Wirksamkei mit Zugang, § 130 BGB.
1) Abgabe: Jede willentlich zielgerichtete Äußerung in den Rechtsverkehr. (P) Abhandengekommene WE
2) Zugang: WE muss in den Machtbereich des Empfängers gelangen, sodass dieser gewöhnlich von der WE kenntnis erlangt kann. Bei früherer Kenntnisnahme gillt diese. Beachte: Bis bis Zugang ist gleichzeitig Widerruf möglich, § 130 I 2 BGB
(P) Mitte.lspersonen; (P) Zugangsverhinderung
Nicht empfangsbedürftige WE: Wirksamkeit  mit Abgabe.
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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