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Alle Oberthemen / Jura / Sachenrecht / Bürgerliches Recht
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Bürgerliches Recht: Lektion 25

Sachenrecht: Sachbegriff
Wann sind Sachen verbrauchbar, wann teilbar?

Sachenrecht: Sachbegriff
Was versteht man unter Zubehör?

Sachenrecht: Sachbegriff
Was sind Nutzungen?
Verbrauchbare Sachen, § 92 BGB: Nach objektiver Zweckbestimmung. (-) bei Verschlechterung durch sachgemäße Nutzung oder Veräüßerung der Sache sellbst. Wichtig bei §§ 1067, 1075, 1085, 706 BGB.
Teilbare Sachen, 752 1 BGB: Wenn Bestandteile ohne Wertverlust von der Sache abteibar sind.

Zubehör, § 97 BGB: a) Bewegliche Sache; b) Kein Bestandteil der Hauptsache; c) zum "dienen" der Hauptsache bestimmt; d) dauerhafte Einbringung der Sache (§ 97 II 1 BGB); e)  Zubehör nach Verkehrsanschauung und äußerliche Erkennbarkeit des örtlichen Zusammenhangs.
Beachte: a) § 97 II 2, § 98 BGB; b) Wichtig bei §§ 311c, 926 I 1, 1120, 1031, 1135, 2164 I BGB; 865 II 1 ZPO.

Nutzungen, § 100 BGB
1) Früchte, § 99 BGB:
a) Sachfrüchte (mittelbar und unmittelbar § 99 I und III BGB);
b) Rechtsfrüchte (mittelbar und unmittelbar, § 99 II und III BGB).
2) Gebrauchsvorteil, § 100 BGB
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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