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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StPO I
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Nennen sie die Unterschiede zwischen den Einstellungs-möglichkeiten nach §§ 153, 153a und §§ 154, 154a StPO
§ 153 StPO(Geringfügigkeit) Es wird der Zweck verfolgt Straftäter zu entkriminalisieren.Voraussetzung ist,dass es sich bei d. betreffenden Straftat um ein Vergehen handelt, die Schuld d. Täters gering ist u. d. öffentliche Interesse nicht entgegensteht. Ein hinreichender Tatverdacht ist nicht erforderlich.
§ 153a StPO Geht auch hier grds. um Entkriminalisierung mit dem Unterschied, dass diese Norm auch auf Taten mittleren Schwerebereichs anwendbar ist.Findet Anwendung auf Straf- taten an deren Verfolgung ein öffentliches Interesse besteht, welches aber durch Auflagen u. Weisungen beseitigt werden kann.
§ 154 StPO (prozessökonomische Gründe) Zur Verfahrens-beschleunigung bei Mehrfachtätern. Dient der Entlastung der Strafverfolgung.
§ 154a StPO Innerhalb ein und derselben Tat Verfolgungs - beschränkung.


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Karteninfo:
Autor: Jenny
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 22.03.2010

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