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Bei unterlassener Beheizung werden Frostschäden nicht ersetzt
Ob eine Versicherung verpflichtet ist einen Frostschaden zu ersetzen, wenn in den geschädigten Räumlichkeiten die Heizkörper abgeschaltet waren und lediglich zeitweise Heizlüfter betrieben wurden, hat das Landgericht Dortmund im Juni 2008 entschieden.

In einem leer stehenden Gebäude trat Anfang März 2005 Leitungswasser aus einem Durchlauferhitzer aus und verursachte einen Wasserschaden von insgesamt 76.000 Euro. Als der Eigentümer der Immobilie seine Versicherung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wollte, lehnte diese ab, weil ein Sachverständiger den Schaden auf Frosteinwirkungen zurückführte. Der uneinsichtige Eigentümer verklagte die Versicherung.

Ohne Erfolg! Das Dortmunder Landgericht holte zunächst selbst ein gerichtliches Gutachten ein. Der Gerichtsgutachter stellte ebenfalls fest, dass der Schaden durch Frost verursacht wurde. In den Versicherungsbedingungen ist verbindlich geregelt, dass leer stehende Gebäude ausreichend beheizt werden müssen und das diesbezüglich regelmäßig Kontrollen durchgeführt werden müssen. Dass der Eigentümer zwar die Heizkörper abgestellt aber dafür Heizlüfter aufgestellt hatte, ließ nach Ansicht des Gerichts keine andere Entscheidung zu, denn der Eigentümer hatte die Heizlüfter eine Woche vor der Entdeckung des Schadens wieder beseitigt (LG Dortmund, Urteil v. 26.06.2008, Az. 2 O 292/05).
Tags: frostschaden, schadensfall, Versicherungsfall
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Autor: Zungenkoeder
Oberthema: Jura
Thema: Mietrecht
Veröffentlicht: 19.03.2010

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