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Alle Oberthemen / Jura / Öffentliches Recht / ÖR
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Abgrenzung § 8 / § 47 HSOG
unmittelbare Ausführung/Sofortvollzug

- mutmaßlicher Wille der Person gegen die vorgegangen wird
+ soweit Massnahme im mutmasslichen Willen des Addressaten ist (Willensgleichheit) dann § 8 HSOG
+ 47 II HSOG (Willensbrechung)

MM: § 8 HSOG ist lex specialis; weil § 8 nur Personen gem § 6,7 umfasst; § 47 II spricht allg. von Personen gem. § 6-9

Einzelfallabhängig; tatsächliche Entscheidung ist mehr oder weniger irrelevant, größtenteils deckungsgleiche Ermächtigungsgrundlage; Argumentation anhand des konkreten SV
Tags: Polizeirecht
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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