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Motivirrtum
Ein Motivirrtum ist ein Irrtum, dem der Erklärende bei der Willensbildung unterläuft. Bis auf die Ausnahme des Eigenschaftsirrtum (§ 119 II), ist ein Motivirrtum kein Anfechtungsgrund.

Beispiele für Motivirrtümer sind:

1) Der Eigenschaftsirrtum (§ 119 II).

2) Der offene und verdeckte Kalkulationsirrtum.
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Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010

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