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Alle Oberthemen / Jura / Internationales Privatrecht / IPR
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Def.: Unerlaubte Handlung gem. Art. 40 EGBGB
Unerlaubte Handlung: gesamte außervertragliche Schadenshaftung, inkl. Gefährdungshaftung und Aufopferung
(P): - cic (nach h.M. Unterscheidung nach Schutzpflichtverletzung, ob Schuld- oder DeliktsR. Ist der Vertrag zustandegekommen?)
- Gewinnzusage
- punitive / treble damages

1. Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem Art. 40 II EGBGB
2. Wenn keiner:
Regelanknüpfung an den Tatort (Art. 40 I EGBGB)
3. Ausweichklausel gem. Art. 41 EGBGB
    beache insb. akzessorische Anknüpfung an SchuldV, wenn besonderer sachlicher Zusammenhang

Nachträgliche Rechtswahl möglich gem. Art. 42 EGBGB, vorherige Rechtswahl (str.) h.M. meist Gesamtverweisungen
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Internationales Privatrecht
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 23.02.2010

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