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Alle Oberthemen / Wirtschaftsrecht / Einführung in das Wirtschaftsrecht / Wirtschaftsrecht
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Was versteht man unter der Handlungsvollmacht?
- zweitweiteste Vollmacht (Sonderform der Vollmacht)
- Umfang weniger weitreichend als bei Prokura
- nur branchenübliche Geschäfte
- Umfang kann mit Wirkung ggü. den Kunden eingeschränkt werden (Kundschaft hat keine Informationspflicht; Information muss vom Unternehmen kommen)
- Erteilung der Handlungsvollmacht ist auch stillschweigend (konkludent) aufgrund der besonderen Gegebenheiten möglich (z.B. in Form einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht)
Tags: VL 08.08.
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Corinna
Oberthema: Wirtschaftsrecht
Thema: Einführung in das Wirtschaftsrecht
Veröffentlicht: 13.04.2010

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