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Alle Oberthemen / Jura / Öffentliches Recht / ÖR
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atypische Risiken iRd Zustandsstörers
Inanspruchnahme des Eigentümers bei Gefahrerzegung die nicht in seiner Risikosphäre lag (durch Dritte/Kriegsbomben/Natur etc.)

hM (+) = Kriterien
- Sozialbindung von Eigentum (Art. 14 GG)
- tatsächliche Sachherrschaft
- Verfassungsgemäß + Verhältnismäßig

Kosten für Beseitigung
- werden am Faktor Zumutbarkeit bestimmt, Kriterien:
Verkehrswert der Sache <=> Kosten der Beseitigung; selbst verschuldet oder durch Dritte, Risikoübernahme des Eigentümers, Lebensmittelpunkt oder wirtschaftliche Grundlage

Sanierungsanordnung muss mit Kostenbescheid ergehen, fehlt es an dieser kann die Verfügung aufgehoben werden (str.)

Beispiele
- Kampfmittelräumung übernimmt der Staat, die Erdarbeiten der Eigentümer
- für Gefahren die entstanden sind während der Eigentümer gegen seinen Willen keine Sachherrschaft hatte trägt er keine Verantwortung, er hat aber wieder Verantwortung sobald der rechtswidrige Dritte seine Sachherrschaft wieder aufgegeben hat
- bei sittenwidriger Dereliktion (Aufgabe) des Eigentums kann der alte Eigentümer dennoch zur Verantwortung gezogen werden obwohl ein neuer Eigentümer existiert (vgl. § 7 III HSOG)
Tags: Polizeirecht
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Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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