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Bürgerliches Recht: Lektion 02

BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: Welche Wirkung hat die Stellvertertung?

BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: Auf welche Norm ist abzustellen, falls der Vertreter sich irrt? Was ändert sich, wenn es sich um einen Vertreter mit gebundener Marschroute handelt? Kann ein irrtümliches Auftreten des Vertrets im eigenen Namen zur Anfechtung berechtigen?
§ 164 I BGB: Bei wirksamer Stellvertretung = a) Bindung des Vertretenen; b) Keine Bindung des Stellvertreters; c) Ausnahme: cic begründet vorvertragliches Schuldverhältnis für den Vertretenen, §§ 280 I, 241 II, § 311 BGB.

Irrtum des Vertreters:
Vertretung wirksam. Anfechtung gemäß §§ 166 I, 119, 123 BGB möglich. Ausnahme: Überschreiten der Vertretungsmacht. Dann Eigenes Geschäft des Vertreters.
Irrtum des Vertreters mit gebundener Marschroute:
Grds ist bei Weisungsgebundheit auf § 166 II BGB abzustellen. Das schließt einen Rückgriff nach § 166 I BGB aber nicht aus. Hier liegt so ein Irrtum vor. Mithin Anfechtung durch Vertreter (+)
Irrtum bzgl Auftreten in fremden Namens:
Es gilt das objektiv Erklärte (vgl § 116 I BGB). Anfechtung gemäß § 164 II BGB ausgeschlossen.
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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