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Alle Oberthemen / Jura / Internationales Privatrecht / IPR
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Def.: Handlungsort gem. Art. 40 EGBGB
Handlungsort: Ort einer willensabhängigen Tätigkeit, welche als Gefährdung eines rechtlich geschützten Interesses an die Außenwelt tritt
(= tatbestandsmäßige Ausführungshandlung mit Außenwirkung)

Gefährdungshaftung: Ort, an dem die gefährliche Sache außer Kontrolle gerät.

BEACHTE: Vorbereitungshandlungen werden nicht erfasst
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Internationales Privatrecht
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 23.02.2010

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