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Diskutieren Sie das Problem, das entsteht, wenn eine Bürgschaft und ein dingliches Sicherungsrecht zusammentreffen und der Gläubiger sich aus dem einen oder dem anderen befriedigt.
Befriedigt sich der Gläubiger aus der Bürgschaft, könnte sich der Bürge nach der Konzeption des Gesetzes an dem Eigentümer des Sicherungsgutes vollständig schadlos halten, da das Sicherungsrecht insoweit gem. §§ 774 I 1, 412, 401 BGB auf ihn übergeht. Eine § 774 II BGB entsprechende Regelung besteht für diesen Fall nicht. Umgekehrt gilt das gleiche für den Eigentümer des Sicherungsgutes, auf den gem. §§ 1143, 412, 401 BGB die Bürgschaft überginge. Eine ganz ähnliche Situation ergäbe sich bei der nicht akzessorischen Grundschuld mit dem Unterschied, dass die jeweils andere Sicherheit gerade nicht überginge. Dass diese Ergebnisse unbillig sind, da die Frage wer sich im Endeffekt schadlos halten könnte von dem zufälligen Umstand abhängt, von wem der Gläubiger Befriedigung verlangt, liegt auf der Hand. Zur Lösung des Problems werden im Wesentlichen zwei Ansichten vertreten. Nach einer Ansicht gebührt dem Personalsicherer immer der Vorrang. Als Begründung wird angeführt, dass das Gesetz an vielen Stellen deutlich mache, dass der Personalsicherer gegenüber dem dinglichen Sicherer privilegiert sei. So werde der Bürge gem. § 776 BGB frei, soweit der Gläubiger dingliche Sicherheiten preisgibt. Darüber hinaus würden nur dingliche Sicherheiten trotz Verjährung weiterhaften (vgl. § 216 BGB sowie §§ 214, 768, BGB). Dem tritt die herrschende Ansicht jedoch zurecht entgegen: Erstens gehe der Verweis auf § 776 BGB fehl, da der Bürge hier nur insoweit befreit sei, als er Ersatz hätte verlangen können. Ob er überhaupt Ersatz hätte verlangen können, sei jedoch gerade die Frage, um die es geht. Zweitens entspreche die stärkere Gefährdung des Bürgen gerade seinem vertragsspezifischen Risiko, so dass eine Abwälzung des Risikos allein auf den dinglichen Sicherer unberechtigt sein. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass Personal- und dingliche Sicherheit gleichrangigs Sicherungsmittel sind. Daher rechtfertigt sich die Anwendung von § 774 II BGB analog, so dass zwischen den Sicherungsgebern ein gesamtschuldähnlicher Innenausgleich zu vollziehen ist.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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