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Zahlung von Hausgeld: Hausverwalter ohne Prozessführungsbefugnis
Ein Hausverwalter hatte im eigenen Namen, aber mit Vollmacht der Eigentümergemeinschaft, gegen einen Wohnungseigentümer eine Klage auf Zahlung von rückständigem Hausgeld eingereicht. Das zuständige Gericht hatte die Klage als zulässig angesehen und den Wohnungseigentümer daher zur Zahlung verurteilt. Der verurteilte Wohnungseigentümer reichte Berufung ein.

Er bekam Recht. Das übergeordnete Landgericht entschied über die Berufung, dass die Klage des Verwalters mangels berechtigter Prozessführungsbefugnis unzulässig war. Denn der Verwalter konnte kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Klage geltend machen. Der Versuch des Verwalters, den Prozess noch in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht zu retten, indem die Eigentümergemeinschaft nun durch Parteiwechsel als klagende Partei auftreten sollte, lehnte das Gericht ebenfalls als unzulässig ab. Nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft und der WEG-Novelle von 2007 kann ein Verwalter nicht mehr als Prozessstandschafter der Eigentümergemeinschaft auftreten (LG Karlsruhe, Urteil v. 21.07.2009, Az. 11 S 86/09).
Tags: Hausgeld, Klage, Prozessführungsbefugnis
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Autor: Zungenkoeder
Oberthema: Jura
Thema: WEG-Recht
Veröffentlicht: 19.03.2010

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