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Voraussetzungen: Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzug gem. § 990 II BGB
Umkehrschluss: Vorschriften über Leistungsstörungen – Unmöglichkeit, Schlechtleistung, Verzug – grds. nicht auf Herausgabeanspruch anwendbar. Insb. bzgl. § 285 BGB (h.M.)

1. unredliche, nichtberechtigte Besitzer (§ 990 Abs. 1 BGB)
2. in Verzug mit der Herausgabe der Sache (§ 286 BGB)
a) trotz Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB), wenn diese nicht ausnahmsweise entbehrlich ist (§ 286 Abs. 2 BGB), oder
b) trotz Klageerhebung (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO) die Sache schuldhaft
(§ 286 Abs. 4 BGB) nicht herausgegeben haben.
Beachte: Der Anspruch aus § 985 BGB ist sofort fällig (§ 271 BGB).
3. RF: Verzugsschaden, insb. Vorenthaltungsschaden =
Schaden, der dem Eigentümer dadurch entsteht, dass er die Sache nicht im Besitz hatte (= Nutzungen, die nur der Eignetümer hätte ziehen können)
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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