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Bürgerliches Recht: Lektion 18

Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Wann liegt eine Leistung vor? In welche Merkmale lässt diese sich untergliedern? Wie ist das Verhältnis zur Nichtleistung?
Leistung: Jede bewußte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Doppelte Finalität bzgl Leistungszweck und Bewusstsein. Der Zweck richtet sich nach Parteiwillen.
1) (P) Ungleicher Parteiwille:
a) EA: Wille des Leistenden (Arg § 267 BGB);
b) HM: Objektiver Empfängerhorrizont (Arg §§ 133, 157 BGB analog).
2) (P) Leistungsbewusstsein:
a) HL (-) bei Fligreisefall (da nur an zahlende Kunden einchecken können); (str) bei Schwarzfahrt (da einerseits nur zahlende Kunde transprotiert werden sollen, andererseits aber jeder zusteigen kann).
b) BGH: Generelle Lesitung liegt vor. Contra: Es ist aber stets auf die konkrete Leistung abzustellen.
3) Leistungszweck: Jeder erlaubte Zweck. IdR Erfüllung einer bestehenden Schuld (sovendi causa). Hierbei ist der natürliche Wille entscheident, daher keine Geschäftsfähigkeit erforderlich (hM). Aber § 119 ff BGB analog (da keine Willenerklärung).
4) Subsidiarität: NKL ist zur LK subsidiär. Kritik Canaris: Begriff nicht flexibel genug, daher Wertungskritierien.
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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