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Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Art. 14 PAG
Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen (vgl. Aufzählung in Art. 14 Abs. 3 PAG) vornehmen:
  • wenn eine nach Art. 13 PAG zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 PAG
  • (Voraussetzungen von Art. 13 PAG müssen vorliegen);
  • wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung v. Straftaten erforderlich ist (...), Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG.

Beachte: Gesetzeskonkurrenz zu § 81 b 2. Alt. StPO
Nach BVerwG u. h.M.33 ist § 81 b 2. Alt. StPO verfassungsmäßig. Deshalb tritt Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG wegen Art. 31 GG wohl für die Fälle zurück, in denen die präventiven erkennungsdienstlichen Maßnahmen an Personen durchgeführt werden, die auch Beschuldigte i.S.d. StPO sind; Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG käme dann z.B. bei
Strafunmündigen zur Anwendung

Der Anspruch auf Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen gem. Art. 14 Abs. 2 PAG ist durchsetzbar mit der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO), da der reellen
Vernichtung ein feststellender VA vorausgeht.
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Karteninfo:
Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern
Veröffentlicht: 06.03.2013

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