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Alle Oberthemen / Jura / Strafurteil / 5. Urteil
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Kopie der Vorstrafen aus dem BZRG
In der Praxis wird häufig die Auskunft aus dem Bundeszentralregister in Fotokopie in den Urteilstext eingefügt, was in Literatur und Rechtsprechung auf Kritik stößt. Denn da die Angabe der einschlägigen und für die Verurteilung interessierenden Vorstrafen genüge, solle der Angeklagte durch die schematische Wiedergabe sämtlicher Vorstrafen nicht unnötig bloß- gestellt werden. Der BGH hat in einer Revisionsentscheidung das Urteil einer Strafkammer hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung gerügt und zusätzlich bemerkt: »Die Tatsache, dass die schriftliche Urteilsbegründung neben den erwähnten >Tabellen< zu einem nicht unwesentlichen Teil aus ungekürzten Kopien der Computerausdrucke aus dem Bundeszentralregister besteht, gibt Veranlassung zu dem Hinweis, dass eine derartige Praxis im Einzelfall den Strafausspruch gefährden kann. Diese zunehmend zu beobachtende Form der >Arbeitserleichterung< lässt nicht nur die dem Tatrichter obliegende Auswahl der zumessungsrelevanten Vorstrafen vermissen, sie birgt auch die Gefahr, dass nach § 51 I BZRG zur Zeit der Haupt- Verhandlung unverwertbar gewordene Vorstrafen Eingang in die Urteilsgründe finden.«

Daraus lässt sich aber nicht der Grundsatz herleiten, dass das Einkopieren der Registerauskunft generell unzulässig sei. Vielmehr stellt dies für die Praxis, insbesondere bei den nicht seltenen umfangreichen Vorstrafenlisten, tatsächlich eine erhebliche Arbeitserleichterung dar, die obendrein das strafrechtliche Vorleben des Angeklagten übersichtlicher wiedergibt als ein ausformulierter Text. Allerdings ist darauf zu achten, dass die einkopierte Registerauskunft weder tilgungsreife Verurteilungen noch sonstige unerhebliche Vermerke enthält. Welche Vorstrafen strafschärfend herangezogen werden, ist dagegen erst im Rahmen der Strafzumessung abzuhandeln. Die Auflistung aller Vorstrafen erscheint dennoch regelmäßig sinnvoll, da die Täterpersönlichkeit nicht nur von den einschlägigen Vorverurteilungen geprägt wird. In Anbetracht der begrenzten Bekanntgabe der schriftlichen Urteilsgründe an andere Personen als die unmittelbar Beteiligten und diejenigen die berechtigte Interessen wahrnehmen, erscheint dies auch vertretbar. Die Vorstrafen können daher auch folgendermaßen mitgeteilt werden:

4. Gegen den Angeklagten liegen bereits folgende Straferkenntnisse vor:
... (bereinigte Kopie der BZR-Auskunft)
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Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Strafurteil
Veröffentlicht: 12.04.2013

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