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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht BT / StrafR Vermögensdelikte
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Auf frischer Tat i.S.v. § 252 StGB
auf frischer Tat betroffen ist der Täter,
wenn er bei Ausführung oder alsbald nach Vollendung der Wegnahme
am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe
von einem anderen wahrgenommen, bemerkt oder schlicht angetroffen wird.

= räumlich-zeitlicher Zusammenhang zur Vortat
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010

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