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Umfang des Anspruchs/ Mitverschulden/ Gestörte Gesamtschuld/ Haftungspriviligierung
Bsp: A kauft von V ein Auto mit mangelhaften (vom Hersteller H produzierte) Bremsen; fährt damit obwohl er weis die Bremsen funktionieren nicht und Beschäigt die Garage seiner Frau F. F verlangt von H SE in Höhe von 5000 obwohl die Garage nur 1000 Wert war.

Ein Anspruch aus §§ 823 I, 31 BGB besteht dem Grunde nach.

Problem: Umfang des SE

Die F ist so zu stehen wie sie stünde ohne die Verletzungshandlung)

- über 249 I, II bekäme F eine neue Garage was unbillig wäre in Anbetracht der Tatsache dass sie besser stünde als vor der Verletzungshandlung.
Vorteilsanrechnung ("neu für alt")? (-), denn ersetzt verlangt kann nur der tatsächlich entstandene Schaden.

- über 254 II 2 ? (-), denn dazu müsste sich F das Verschulden des A zurechnen lassen. Zwar gilt § 278 grds. auch für Mitverschulden und zwar auch im haftungseründenden Vorgang (254 II 2 ist als eigenständiger III zu lesen!!), jedoch muss zwischen Schädiger und Geschädigtem eine Sonderverbindung bestehen.

- über § 831 ? (-), denn A keine Verrichtungsgehilfe der F (nicht Weisungsgebunden)

- über die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld?
   (s. nächste KK)

Tags:
Quelle: Fall 7 SchR BT
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Autor: iva44
Oberthema: Jura
Thema: Schuldrecht BT
Veröffentlicht: 11.05.2010

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