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Bürgerliches Recht: Lektion 19

Bereicherungsrecht: Verschärfte Haftung
Wann können Verwendungen nach Eintritt der Verschärften Haftung noch berücksichtigt werden?
Welche Nutzungen sind bei Bösgläubigkeit herauszugeben?

Bereicherungsrecht: Verschärfte Haftung
Die B-Bank hat mit F und M ein sittenwidriges Darlehn geschlossen. F tritt im eigenen Namen und im Namen des M auf (ohne Vollmacht). Das Darlehn wird auf das Konto von M überwiesen und von F, die eine Kontovollmacht hat, abgehoben und ausgegeben. Die B-Bank möchte gegen M vorgehen. Mit Erfolg?
Ersatzfähigkeit von Verwendungen: § 292, 994 II, 683 f. BGB
Ersatzfäigkeit von Nutzungen: § 987 ff. BGB - gezogenen und nicht gezogene Nutzungen (bei § 818 I BGB nur gezogene Nutzungen).

(P) § 276 BGB: Übernahme des Beschaffungsrisikos bei Geldansprüchen: BGH § 276 BGB (+). Folge: Zufallshaftung für Unmöglichkeit der Geldherausgabe.
Lösung:
1) BVerfG:
a) § 488 BGB (-), da keine Vertretungsmacht, § 1357 BGB (-)
b) § 812 I 1 1. Alt BGB (+). § 819 I BGB (+), da F wusste, dass das Darlehn nicht von Dauer sein würde. M muss sich dies gemäß § 166 BGB analog zurechnen lassen (Kontovollmacht ohne Kontrolle).
c) Aber keine Zurechnung, da F nicht Verichtungsgehilfin
d) Aber Zurchnung über § 276, 818 IV BGB. Folge: § 812 BGB
2) Lit: § 166 BGB anlog (-), da auch Vertretungsmacht überschritten. Daher §§ 177, 179 BGB. § 276 BGB ist nicht anwendbar weil keine Geldwertschuld, sondern eine Geldherausgabeschuld vorliegt (hier § 275 BGB möglich).
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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