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Notwehrüberschreitung, § 33 StGB

- intensiver Notwehrexzess (Überschreiten der Erforderlichkeit)

- intensiver Notwehrexzess (Überschreiten der Gebotenheit)- bei der unbeabsichtigten Notwehrprovokation relevant (nach dem BGH soll § 33 StGB nur dann anwendbar sein, wenn die Provokation nicht besonders vorwerfbar war)

- extensiver Notwehrexzess (Angriff ist noch nicht oder nicht mehr gegenwärtig)
    - nach h.M. ist § 33 StGB nicht anwendbar, da die psychische Situation anders als bei einer bestehenden Notwehrlage ist. Der Täter kann nichts überschreiten, was nicht existiert
    - nach a.A. ist (jedenfalls bei einem nachzeitigen) extensiven Notwehrexzess § 33 StGB anwendbar

- Putativnotwehrexzess (irrige Annahme einer Notwehrlage + intensiver Notwehrexzess)- keine Anwendung des § 33 StGB (a.A.: § 33 StGB dann analog anwendbar, wenn das Fehlen der Notwehrlage trotz objektiver pflichtgemäßer Prüfung für den Täter nicht erkennbar war)

- asthenischer Affekt erforderlich ("aus der Schwäche heraus")
Tags: Notwehrüberschreitung
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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