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"Handeln unter fremden Namen"
Beim "Handeln unter fremden Namen" benutzt der Erklärende gegenüber dem Geschäftsgegner einen fremden Namen als den eigenen.

Für die Rechtsfolgen wird zwischen Namenstäuschung und Identitätstäuschung unterschieden:

1. Fall: Namenstäuschung

Dem Geschäftspartner ist es gleichgültig, wer der Namensträger ist.  Es liegt ein Eigengeschäft des Erklärenden vor.

2. Fall: Identitätstäuschung:

Der Geschäftsgegner will mit dem Namensträger das Geschäft abschließen. Hier liegt weder ein Eigengeschäft noch eine Stellvertretung vor, jedoch werden die Regeln zum Vertreter ohne Vertretungsmacht §§ 177 ff. analog angewendet.
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Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010

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