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Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB

- Fahrlässigkeit: die Außerachtung der Sorgfalt liegt in der Regel in der Verwirklichung des Grunddelikts, sodass nur die Vorhersehbarkeit zu prüfen ist

- spezifischer Gefahrzusammehang: wenn sich die dem Grunddelikt anhaftende, spezifische Gefährlichkeit in typischer Weise in der Folge niedergeschlagen hat (Gedanke der objektiven Zurechnung)
    - Anknüpfungspunkt (auch bei § 226 I StGB):
        - Lit.: restriktive Auslegung im Hinblick des hohen Strafrahmens => Körperverletzungserfolg, sonst §§ 223, 224 und 222 StGB
        - BGH und Lit.: Körperverletzungshandlung, da sie auch die tatbestandsspezifische Gefährlichkeit in sich bergen kann ("Hochsitzfall"; der gefährlichen, gemeinschaftlichen Körperverletzung haftet im Einzelfall die Gefahr der Eskalation an)  

- Unterbrechung des Unmittelbarkeitszusammenhangs durch Dazwischentreten des Opfers: liegt dann nicht vor, wenn das Opfer durch die Körperverletzung in panikartige Angst die Flucht ergreift und dabei zu Tode kommt (elementarer Selbsterhaltungstrieb)
Tags: Körperverletzung mit Todesfolge
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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