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Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Rechtsgeschäfte können von Anfang an ungültig sein.
(d.h. ohne Rechtsfolgen)

Nichtig sind Rechtsgeschäfte, die folgende Aspekte aufweisen:
- Vertrag mit Geschäftsunfähigen
- Vertrag mit beschränkt Geschäftsfähigen ohne Zustimmung des
  Erziehungsberechtigten bzw. Betreuers
- Verstoß gegen die guten Sitten (Ausnutzen einer Notlage,
  Verlagen eines Wucherzinses)
- Verstoß gegen gesetzl. Verbot (Waffenhandel)
- Verstoß gegen die Formvorschriften
- Scherzgeschäfte (es muss für jedermann erkennbar sein, dass
  es sich um einen Scherz handelt.)
- Scheingeschäft
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Karteninfo:
Autor: zara
Oberthema: Berufsausbildung
Thema: BWL
Schule / Uni: Paul-Julius-Reuter Berufskolleg
Ort: Aachen
Veröffentlicht: 26.04.2010

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